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Coronavirus: Allgemeinverfügung der Stadt Dortmund zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des „Coronavirus“ SARS-CoV-2 vom 12.10.2020

Wichtige Hinweise der TU Dortmund:
Nachdem in Dortmund der Inzidenzwert bei den Corona-Fallzahlen am Wochenende über die Schwelle von 35 gestiegen ist, hat die Stadt eine Allgemeinverfügung erlassen, deren Maßnahmen auch den Universitätsbetrieb betreffen. Bis auf Weiteres besteht überall an der TU Dortmund die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind lediglich individuelle Arbeitsplätze ohne Publikumsverkehr, sofern dort die Hygieneregelungen der TU Dortmund eingehalten werden.

Wann ist die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen?

Die Mund-Nasen-Bedeckung ist grundsätzlich verpflichtend zu tragen, sobald die Gebäude der TU Dortmund betreten werden und darf erst nach Verlassen des Gebäudes wieder abgenommen werden. Sie gilt für alle Räume, auch am Sitzplatz in öffentlichen Aufenthalts- und Lernbereichen.

Was bedeutet dies für Lehrveranstaltungen und Prüfungen?

Im gesamten Lehr- und Prüfungsbetrieb müssen alle Anwesenden inklusive der Lehrpersonen eine Alltagsmaske tragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Mindestabstand oder die besondere Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind. Dies betrifft absehbar die Vorkurse, die am 19. Oktober starten.

Was bedeutet dies für Arbeitsplätze und Besprechungen?

Da diese nicht zum öffentlichen Raum zählen, darf an fest zugewiesenen Arbeitsplätzen die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, sofern dort die Hygieneregeln wie der Mindestabstand eingehalten werden. An Plätzen mit Publikumsverkehr wie in der Bibliothek muss dagegen dauerhaft eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Wie die Regelungen auf Sitzungen und sonstige Besprechungen anzuwenden sind, wird derzeit noch geklärt.

Bis wann gelten die Regelunge-n?

Die Allgemeinverfügung der Stadt Dortmund gilt so lange, bis die Sieben-Tages-Inzidenz an sieben zusammenhängenden Tagen unter dem Wert von 35 liegt.